ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. BENUTZUNG DES FAHRZEUGES:- der Mieter erhält den
Mietwagen in einwandfreiem Zustand mit allen Papieren, Ersatzrad,
Werkzeug und Zubehör und verpflichtet sich, den Wagen
in ebensolchem Zustand zurückzugeben. Es ist ausdrücklich
verboten:-
· Den Wagen von unbefugten Personen fahren zu lassen,
die dazu im Mietvertrag nicht autorisiert sind
· Güter oder Personen zu befördern, wenn
dies direkt oder indirekt die Untervermietung des Fahrzeuges
beinhaltet
· Güter oder Personen zu befördern, ohne
hierfür die erforderlichen Genehmigungen vorliegen
zu haben. Im Falle eines Verstosses gegen diese Vorschrift
haftet der Mieter gegenüber den öffentlichen Stellen
für jegliche Strafanordnungen.
· Das Fahrzeug zum abschleppen oder anschieben zu
benutzen
· An Rennen oder sonstigen Wettbewerben teilzunehmen
· Den Kilometerzähler des Fahrzeuges zu manipulieren.
Wenn der Kilometerzähler ausfällt, ist dies umgehend
dem Vermieter mitzuteilen.
· Den Wagen im Ausland zu fahren, ohne dies dem Vermieter
bei Vertragsabschluss mitgeteilt zu haben oder nachfolgend
die ausdrückliche Genehmigung von F&C RENT A CAR
eingeholt zu haben
2. RÜCKGABE DES FAHRZEUGES:- der Mieter verpflichtet
sich, den Mietwagen mit allen Papieren, Ersatzrad, Werkzeug
und Zubehör zu dem vereinbarten Datum und Ort wie es
im Mietvertrag steht, zurückzugeben. Jede Änderung
muss vorher schriftlich vom Vermieter genehmigt werden.
Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen wird die Rückgabe
des Fahrzeuges gerichtlich erzwungen
3. FOLGENDE KOSTEN GEHEN ZU LASTEN DES MIETERS:-
· Miete des Fahrzeuges, Übergabe und Abgabe,
Versicherung, Benzin, Steuern und Gebühren gemäss
der gültigen Preisliste des Vermieters. Die Anwendung
des ursprünglich vereinbarten Tarifes hängt von
der korrekten Rückgabe des Fahrzeuges ab
· Der Verlust der Fahrzeugpapiere, im Wert von €50,
sowie der Verlust von Reifen, Werkzeugen oder sonstigem
Fahrzeugzubehör
· Unfallreparaturkosten, die unter folgenden Umständen
verursacht wurden:-
1. wenn das Fahrzeug entgegen den vereinbarten Bedingungen
genutzt wird
2. wenn der Unfall nicht in der vorgeschriebenen Frist gemeldet
wurde oder wenn der Unfallbericht nicht der Realität
entspricht
3. wenn der Vollkaskobetrag nicht gedeckt ist, wird in diesem
Fall der Mieter den restlichen Betrag bezahlen. Wenn der
Vermieter durch die Versicherung den Betrag des Schadens
verlangt und erhält, wird dem Mieter dieser Betrag
ausgehändigt
· Geldstrafen, Gerichtskosten durch Verkehrsübertretungen
oder Verstoss gegen Gesetze
4. VERSICHERUNG:- der Mieter und weitere autorisierte Fahrer
aus dem Mietvertrag haben Anspruch auf eine vom Vermieter
abgeschlossene unbegrenzte Haftpflichtversicherung in folgenden
Fällen:-
· Wenn der Mieter im Falle eines Unfalles den Vermieter
innerhalb von 48 Stunden über den erfolgten Unfall
benachrichtigt
· Wenn die Versicherungsgesellschaft nicht den Versicherungsschutz
ablehnt, weil der Fahrer sich in schlechter physischer Verfassung,
also nicht in der Lage befand, dass Fahrzeug vorschriftsmaessig
zu fahren
· Im Sinne dieser Versicherung werden folgende Personen
ausdrücklich als dritte Personen ausgeschlossen, Ehepartner,
Eltern, Kinder sowie Geschwister des Mieters und/oder des
autorisierten Fahrers sowie deren Geschäftspartner
oder Angestellte. Aus der Versicherungsgarantie ausgeschlossen
sind: Verlust, Diebstahl oder Schäden an Objekten,
die im Fahrzeug transportiert wurden. Die durch den Vermieter
abgeschlossene Versicherung deckt den Mieter sowie die autorisierten
Fahrer im Falle einer Kautionszahlung oder einer gerichtlichen
Verteidigung im Falle einer Strafhandlung. Die Haftung des
Mieters für Schäden durch Diebstahl oder Feuer
sind vollständig durch die Versicherung gedeckt, vorausgesetzt,
dass das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen
genutzt wurde; im Falle eines Unfalles ist die Schadensdeckung
auf den in der Police vermerkten Betrag begrenzt. Der Mieter
wird der Selbstbeteiligung enthoben durch Zahlung der entsprechenden
Prämie, gemäss geltendem Tarif, wenn er dies auf
dem Mietvertrag durch Ankreuzen des entsprechenden Punktes
akzeptiert
5. UNFÄLLE:- im Falle eines Unfalles verpflichtet
sich der Mieter:-
· Die genauen Daten des Unfallgegners sowie der Unfallzeugen
aufzunehmen, einen Unfallbericht zur erstellen und den Unfall
innerhalb einer Frist von 48 Stunden dem Vermieter mitzuteilen
· Nicht vorschnell ein Schuldgeständnis abzugeben
· Sofort die Polizei zu benachrichtigen, falls die
Schuld der gegnerischen Seite nachgewiesen werden muss oder
wenn es Verletzte gibt
· Den Mietwagen nicht zu verlassen, ohne die entsprechenden
Schutzmassnahmen getroffen zu haben
6. REPARATUREN:- der Vermieter trägt die Kosten während
der Vermietung für Abschmieren, Ölwechsel sowie
kleinere Reparaturen – ausser Reifenpannen –
bis zu einem Höchstbetrag von €30. Die Rückerstattung
erfolgt gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen. Die
den Betrag von €30 übersteigen, bedarf es der
ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.
Sollte der Mieter dennoch solche Reparaturen ohne die Genehmigung
des Vermieters durchgeführt haben, oder aber einen
Unfall nicht innerhalb der unter Punkt 4 vereinbarten Frist
von 48 Stunden gemeldet haben, verliert er seinen Anspruch
auf Rückerstattung der Kosten
7. VERANTWORTUNG DES VERMIETERS:- der Vermieter erklärt,
alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um technische
Mängel am Mietfahrzeug auszuschliessen. Sollten dennoch
technische Mängel auftreten, übernimmt der Vermieter
keine Verantwortung für direkte oder indirekte Schäden,
die dem Mieter hierdurch entstehen
8. BELASTUNG DER KREDITKARTE:- Durch Unterschrift des
Mietvertrages bevollmächtigt der Mieter die F&C
RENT A CAR ausstehende Beträge bei Ablauf des Mietvertrages
seiner Kreditkarte zu belasten, seien es Mietkosten, Unfallschäden,
die von der Versicherung nicht gedeckt sind, oder andere
Kosten, die zu Lasten des Mieters gehen.
9. JURISDIKTION:- im Falle eines Widerspruchs oder Anspruches
in Bezug auf die Vermietung, stimmen beide Parteien zu,
den Entschluss des örtlich zuständigen Schlichtungsgerichtes
anzuerkennen und keine weiteren gerichtlichen Massnahmen
zu ergreifen, weder innerhalb noch ausserhalb Spaniens.